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Artikel 3 Entwicklungshilfe - Beistellung von Hilfsexperten (UNO)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.4.1980

Artikel 3

Obwohl die Republik Österreich zur Beistellung einer bestimmten Anzahl von Hilfsexperten in einem bestimmten Zeitraum nicht verpflichtet ist, wird sie alles unternehmen, um auf Grund der ihr gemäß Artikel 2 übermittelten Anforderungen geeignete Bewerber zu finden und die Vereinten Nationen innerhalb eines angemessenen Zeitraumes von dem Ergebnis zu benachrichtigen.

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