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Artikel 3 Donau-Save-Adria Eisenbahn-Gesellschaft, ehemals Südbahn-Gesellschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 29.5.1964

Artikel 3

Die sich aus dem Besitz von Obligationen und Coupons ergebenden Ansprüche können künftighin nur im Rahmen des vorliegenden Übereinkommens erhoben werden und können sich nur gegen den Obligationenfonds beziehungsweise gegen den Spezialfonds der Rückstände richten.

Verwaltet und gerichtlich vertreten werden diese beiden Fonds durch das vorerwähnte Komitee, das in Ausübung seines Mandats die Aktiv- und Passivlegitimation besitzt.

Das Komitee der Obligationäre kann im gegebenen Falle und zum gegebenen Zeitpunkt einen oder mehrere Liquidatoren zwecks Abschluß seiner Geschäftstätigkeit bestellen.

Das Komitee der Obligationäre wird seine Jahresabrechnung über die Verwaltung der verfügbaren Mittel der Fonds spätestens bis zum Ende des ersten Halbjahres des folgenden Jahres den vier beteiligten Staaten übermitteln.

Sollte nach der Endabrechnung ein allfälliger Saldobetrag verbleiben, dessen Aufteilung zugunsten der Besitzer wegen seiner geringen Höhe nicht durchführbar erscheint, so wäre dieser Saldobetrag nach Herstellung des Einvernehmens mit den Staaten und der Gesellschaft zu verwenden.

Schlagworte

Aktivlegitimation

Zuletzt aktualisiert am

18.09.2019

Gesetzesnummer

10011368

Dokumentnummer

NOR12161981

alte Dokumentnummer

N9196442329L

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