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Artikel 3 Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1982

Artikel 3

(1) Die Amtshilfe kann verweigert oder von der Erfüllung bestimmter Bedingungen abhängig gemacht werden, wenn der ersuchte Staat der Ansicht ist, daß sie geeignet ist, seine Souveränität, seine Sicherheit, die öffentliche Ordnung (ordre public) oder andere wesentliche Interessen zu beeinträchtigen.

(2) Stellt die Zollverwaltung des einen Staates ein Ersuchen um Amtshilfe und wäre sie nicht in der Lage, einem gleichartigen Ersuchen zu entsprechen, wenn es vom anderen Staat gestellt wird, so weist sie darauf in ihrem Ersuchen hin. In einem solchen Fall steht es der ersuchten Zollverwaltung frei, dem Ersuchen zu entsprechen.

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