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Artikel 4 Amtshilfe in Zollangelegenheiten (Frankreich)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.9.1982

Artikel 4

(1) Die Zollverwaltung des einen Staates überwacht auf Ersuchen der Zollverwaltung des anderen Staates, soweit ihr dies möglich ist, für einen bestimmten Zeitraum

(2) Das Ergebnis der Überwachung ist der ersuchenden Zollverwaltung mitzuteilen.

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