Artikel 5
Die Zollverwaltungen der beiden Staaten teilen einander unaufgefordert mit:
- Wahrnehmungen, die den Verdacht begründen, daß eine Zuwiderhandlung im Gebiet des anderen Staates begangen worden ist oder begangen werden wird;
- neue Mittel und Wege der Begehung von Zuwiderhandlungen;
- Auskünfte über Personen, bei denen Grund zur Annahme besteht, daß sie Zuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates begehen;
- Auskünfte über Waren, von denen festgestellt wurde, daß sie üblicherweise Gegenstand von Zuwiderhandlungen sind;
- Auskünfte über Beförderungsmittel, bei denen der Verdacht besteht, daß sie zur Begehung von Zuwiderhandlungen im Gebiet des anderen Staates verwendet werden.
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