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Artikel 3 Abschluß eines Freundschaftsvertrages (Türkei)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 07.11.1924

Artikel 3

Artikel 3. Die Hohen Vertragschließenden Teile sind darüber einig, am heutigen Tage ein Handelsübereinkommen und ein Niederlassungsübereinkommen abzuschließen.

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