Artikel 3
Die Regierung von Indien wird die Österreichische Kontrolbank (Anm.: richtig: Kontrollbank) AG von sämtlichen Steuern und öffentlichen Abgaben freistellen, die ansonsten bei Abschluß oder Durchführung des in Artikel 1 erwähnten Darlehensvertrages in Indien erhoben würden.
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