Artikel 2
Der zwischen der Österreichischen Kontrollbank AG und der Regierung von Indien oder einer von der Regierung von Indien zu nennenden Institution abzuschließende Darlehensvertrag wird unter anderem folgende wesentlichen Bestimmungen enthalten:
- a) Die Laufzeit des Darlehens wird für 25 Jahre, einschließlich 7 tilgungsfreier Jahre, gewährt und in 36 gleichen halbjährlichen Raten rückzahlbar sein. Der Zinssatz wird 3% p. a. betragen.
- b) Das Darlehen unterliegt den Bestimmungen des Österreichischen Exportförderungs-Verfahrens, das eine Genehmigung aller Geschäftsabschlüsse durch die zuständigen österreichischen Behörden und eine Ausfallshaftung für den österreichischen Exporteur durch den Bundesminister für Finanzen vorsieht.
- c) Nach dem Abschluß dieses Abkommens und des Darlehensvertrages mit der Österreichischen Kontrollbank AG gemäß Artikel 1 wird bei der Österreichischen Kontrollbank AG zugunsten der Republik Indien ein Konto unter der Bezeichnung „Government of India ...... .“ in Höhe von S 19,5 Mio eröffnet. Das indische Finanzministerium wird hinsichtlich der Verwendung dieses Darlehens im Auftrag der Regierung der Republik Indien handeln. Die näheren Bestimmungen für die von der Österreichischen Kontrollbank AG zu leistenden Zahlungen werden in direktem Einvernehmen mit dem indischen Finanzministerium festgesetzt.
- d) Das indische Finanzministerium wird der Österreichischen Kontrollbank AG Zahlungsaufträge zu Lasten des gemäß lit. c dieses Artikels zu eröffnenden Kontos übermitteln. Die Österreichische Kontrollbank AG wird prüfen, ob diese Zahlungsaufträge im Einklang mit den Bestimmungen des Darlehensvertrages durchzuführen sind.
- e) Der Darlehensvertrag zwischen der Österreichischen Kontrollbank AG und dem indischen Finanzministerium wird rechtlich von Verträgen über Warenlieferungen oder Leistungen unabhängig sein, für die Zahlungen aus diesem Darlehen geleistet werden.
- f) Rechtliche Streitigkeiten, einschließlich Streitigkeiten über die Gültigkeit oder Ungültigkeit des Darlehensvertrages, werden einem Schiedsgerichtsverfahren unterworfen, das im Darlehensvertrag festgelegt wird.
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