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ARTIKEL 39 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL 39

1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt wertet die Ergebnisse der Konsultationen mit den Ölgesellschaften und die von ihnen erhaltenen Informationen laufend aus.

2. Auf der Grundlage dieser Auswertungen kann die Ständige Gruppe die internationale Öllage und die Lage der Ölwirtschaft prüfen und beurteilen; sie erstattet dem Geschäftsführenden Ausschuß Bericht.

3. Der Geschäftsführende Ausschuß überprüft diese Berichte und unterbreitet dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete in Zusammenarbeit durchzuführende Maßnahmen; der Verwaltungsrat beschließt über diese Vorschläge.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40098207

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