Artikel 39
Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt unterbreitet dem Rat
- a) von ihm ausgearbeitete Vorschläge für Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und für Änderungen dieser Vorschriften;
- b) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;
- c) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.
Zuletzt aktualisiert am
25.02.2020
Gesetzesnummer
10011477
Dokumentnummer
NOR40057930
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