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Artikel 39 Übereinkommen über die Internationale Seeschiffahrtsorganisation

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.11.1984

Artikel 39

Der Ausschuß für den Schutz der Meeresumwelt unterbreitet dem Rat

  1. a) von ihm ausgearbeitete Vorschläge für Vorschriften zur Verhütung und Bekämpfung der Meeresverschmutzung durch Schiffe und für Änderungen dieser Vorschriften;
  2. b) von ihm ausgearbeitete Empfehlungen und Richtlinien;
  3. c) einen Bericht über seine Arbeit seit der letzten Tagung des Rates.

Zuletzt aktualisiert am

25.02.2020

Gesetzesnummer

10011477

Dokumentnummer

NOR40057930

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