Artikel 39
Unter der Aufsicht der zuständigen Militärbehörde sollen Fahnen, Armbinden und das gesamte für den Sanitätsdienst verwendete Material mit diesem Schutzzeichen versehen sein.
Zuletzt aktualisiert am
17.09.2025
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004736
alte Dokumentnummer
N1195315001R
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