Zu Art. 39 hat Israel einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953.)
Kapitel VII
Das Schutzzeichen
Artikel 38
Zu Ehren der Schweiz wird das durch Umstellung der eidgenössischen Farben gebildete Wappenzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grunde als Schutz- und Erkennungszeichen des Sanitätsdienstes der Armeen beibehalten.
Doch sind für die Länder, die an Stelle des roten Kreuzes den roten Halbmond oder den roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grunde bereits als Erkennungszeichen verwenden, diese Schutzzeichen im Sinne des vorliegenden Abkommens in gleicher Weise zugelassen.
Zu Art. 39 hat Israel einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953.)
Zuletzt aktualisiert am
26.08.2021
Gesetzesnummer
10000252
Dokumentnummer
NOR12004735
alte Dokumentnummer
N1195315000R
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)