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Artikel 38 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Zu Art. 39 hat Israel einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953.)

Kapitel VII

Das Schutzzeichen

Artikel 38

Zu Ehren der Schweiz wird das durch Umstellung der eidgenössischen Farben gebildete Wappenzeichen des roten Kreuzes auf weißem Grunde als Schutz- und Erkennungszeichen des Sanitätsdienstes der Armeen beibehalten.

Doch sind für die Länder, die an Stelle des roten Kreuzes den roten Halbmond oder den roten Löwen mit roter Sonne auf weißem Grunde bereits als Erkennungszeichen verwenden, diese Schutzzeichen im Sinne des vorliegenden Abkommens in gleicher Weise zugelassen.

Zu Art. 39 hat Israel einen Vorbehalt gemacht (siehe Titeldokument, BGBl. Nr. 155/1953.)

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004735

alte Dokumentnummer

N1195315000R

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