vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 39 Schutz der Opfer des Krieges – Verwundete und Kranke im Felde

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 39

Unter der Aufsicht der zuständigen Militärbehörde sollen Fahnen, Armbinden und das gesamte für den Sanitätsdienst verwendete Material mit diesem Schutzzeichen versehen sein.

Zuletzt aktualisiert am

26.08.2021

Gesetzesnummer

10000252

Dokumentnummer

NOR12004736

alte Dokumentnummer

N1195315001R

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)