Beförderung aus Drittländern
Artikel 39
(1) Beginnt eine Beförderung außerhalb des Gebiets der Vertragsparteien und soll sie in diesem Gebiet enden, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk der Grenzbahnhof liegt, über den die Sendung in das Gebiet der Vertragsparteien gelangt, die Aufgabe der Abgangszollstelle.
Bei der Abgangszollstelle sind keinerlei Förmlichkeiten zu erfüllen.
(2) Die Zollstelle, in deren Bezirk der Bestimmungsbahnhof liegt, übernimmt die Aufgabe der Bestimmungszollstelle. Werden die Waren jedoch bei einem Zwischenbahnhof zum freien Verkehr oder zu einem anderen Zollverfahren abgefertigt, so übernimmt die Zollstelle, in deren Bezirk dieser Bahnhof liegt, die Aufgabe der Bestimmungszollstelle.
Bei der Bestimmungszollstelle sind die in Artikel 37 vorgesehenen Förmlichkeiten zu erfüllen.
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