vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 39 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

KÜNDIGUNG

Artikel 39

Im Falle der Kündigung des Bürgschaftsvertrags ist der Hauptverpflichtete gehalten, sämtliche ihm ausgehändigte Bürgschaftsbescheinigungen, deren Gültigkeitsdauer noch nicht abgelaufen ist, unverzüglich der Stelle der Bürgschaftsleistung zurückzugeben.

Jedes Land übersendet der Kommission der Europäischen Gemeinschaften die Identifizierungselemente der Bescheinigungen, deren Gültigkeit nach Widerruf der Bewilligung noch nicht abgelaufen ist und die noch nicht zurückgegeben wurden. Die Kommission unterrichtet hiervon die anderen Länder.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)