KAPITEL 5
DIENSTLEISTUNGSHANDEL UND NIEDERLASSUNG
ABSCHNITT 1
ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
ARTIKEL 39
Ziel, Anwendungs- und Geltungsbereich
(1) Die Vertragsparteien bekräftigen ihre Verpflichtungen aus dem WTO-Übereinkommen und schaffen die erforderlichen Grundlagen für die Verbesserung der auf Gegenseitigkeit beruhenden Bedingungen in den Bereichen Dienstleistungshandel und Niederlassung.
(2) Vorbehaltlich des Kapitels 8 (Öffentliches Beschaffungswesen) dieses Titels ist dieses Kapitel nicht so auszulegen, als enthalte es Verpflichtungen hinsichtlich des öffentlichen Beschaffungswesens.
(3) Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten nicht für von den Vertragsparteien gewährte Subventionen.
(4) Im Einklang mit diesem Abkommen behält jede Vertragspartei ihr Regelungsrecht und ihr Recht, neue Vorschriften zu erlassen, um legitime politische Ziele umzusetzen.
(5) Dieses Kapitel gilt weder für Maßnahmen, die natürliche Personen betreffen, die sich um Zugang zum Beschäftigungsmarkt der Europäischen Union oder der Republik Kasachstan bemühen, noch für Maßnahmen, welche die Staatsangehörigkeit, den Daueraufenthalt oder die Dauerbeschäftigung betreffen.
(6) Dieses Kapitel hindert die Vertragsparteien nicht daran, Maßnahmen zur Regelung der Einreise natürlicher Personen in ihr Gebiet oder des vorübergehenden Aufenthalts natürlicher Personen in ihrem Gebiet zu treffen, einschließlich Maßnahmen, die zum Schutz der Unversehrtheit ihrer Grenzen und zur Gewährleistung des ordnungsgemäßen grenzüberschreitenden Verkehrs natürlicher Personen erforderlich sind, vorausgesetzt, diese Maßnahmen werden nicht so angewendet, dass sie die Vorteile, die einer Vertragspartei aus den Bestimmungen dieses Kapitels erwachsen, zunichtemachen oder schmälern1.
(7) Dieses Kapitel gilt nicht für Maßnahmen betreffend den Dienstleistungshandel und die Niederlassung im audiovisuellen Sektor, die von den Vertragsparteien eingeführt oder aufrechterhalten werden.
_________________________
1 Die bloße Tatsache, dass für natürliche Personen bestimmter Länder ein Visum verlangt wird, für natürliche Personen anderer Länder hingegen nicht, gilt nicht als Zunichtemachung oder Schmälerung von Vorteilen, die aus diesem Abkommen erwachsen.
Schlagworte
Anwendungsbereich
Zuletzt aktualisiert am
17.03.2025
Gesetzesnummer
20011102
Dokumentnummer
NOR40221987
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)