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ARTIKEL 38 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.2008

ARTIKEL 38

1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden Ausschuß über die mit einer Ölgesellschaft geführten Konsultationen innerhalb von 30 Tagen einen Bericht vor.

2. Der Geschäftsführende Ausschuß prüft den Bericht und kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete in Zusammenarbeit durchzuführende Maßnahmen unterbreiten; der Verwaltungsrat beschließt über diese Vorschläge.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40098206

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