Abs 2: Verfassungsbestimmung
ARTIKEL 38
- 1. Die Ständige Gruppe für den Ölmarkt legt dem Geschäftsführenden Ausschuß über die mit einer Ölgesellschaft geführten Konsultationen innerhalb von 30 Tagen einen Bericht vor.
- 2. Der Geschäftsführende Ausschuß prüft den Bericht und kann dem Verwaltungsrat Vorschläge über geeignete in Zusammenarbeit durchzuführende Maßnahmen unterbreiten; der Verwaltungsrat beschließt über diese Vorschläge.
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