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ARTIKEL 38 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 38

Migration und Asyl

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, ihren Dialog und ihre Zusammenarbeit in den Bereichen Migration, Asyl, Partizipation und Diversität zu intensivieren.

(2) Diese Zusammenarbeit kann auch den Austausch von Informationen über Handlungsansätze in Bezug auf irreguläre Einwanderung, Schleuserkriminalität, Menschenhandel, Asyl, soziale und wirtschaftliche Teilhabe von Migranten, Grenzmanagement, Visa, Biometrie und Dokumentensicherheit einschließen.

(3) Die Vertragsparteien kommen überein, bei der Verhinderung und Bekämpfung der irregulären Einwanderung zusammenzuarbeiten. Zu diesem Zweck

  1. a) rückübernimmt Australien seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne unnötige Formalitäten, die zu übermäßigen Verzögerungen führen,
  2. b) rückübernimmt jeder Mitgliedstaat seine Staatsangehörigen, die sich irregulär im Hoheitsgebiet Australiens aufhalten, auf dessen Ersuchen und ohne unnötige Formalitäten, die zu übermäßigen Verzögerungen führen, und
  3. c) versehen die Mitgliedstaaten und Australien ihre Staatsangehörigen mit für diese Zwecke geeigneten Ausweispapieren.

(4) Auf Ersuchen einer Vertragspartei prüfen die Vertragsparteien die Möglichkeit der Unterzeichnung eines Rückübernahmeabkommen zwischen Australien und der Europäischen Union. Dazu gehört auch die Prüfung geeigneter Vorkehrungen für die Rückübernahme von Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248216

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