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ARTIKEL 39 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 39

Konsularischer Schutz

(1) Australien stimmt zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden eines in Australien vertretenen Mitgliedstaats im Namen anderer Mitgliedstaaten, die dort nicht über eine erreichbare ständige Vertretung verfügen, in Australien konsularischen Schutz1 ausüben können.

(2) Die Union und die Mitgliedstaaten stimmen zu, dass die diplomatischen und konsularischen Behörden Australiens konsularischen Schutz im Namen eines Drittstaats ausüben können und dass Drittstaaten konsularischen Schutz im Namen Australiens in der Union an Orten, an denen Australien oder der betreffende Drittstaat über keine erreichbare ständige Vertretung verfügt, ausüben können.

(3) Die Absätze 1 und 2 ermöglichen den Verzicht auf alle Anforderungen im Hinblick auf Notifizierung und Zustimmung, die anderenfalls anwendbar sein könnten.

(4) Die Vertragsparteien kommen überein, einen Dialog über konsularische Angelegenheiten zwischen ihren jeweiligen zuständigen Behörden zu fördern.

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  1. 1 Australien kann der Verwendung des Begriffs „konsularischer Schutz“ anstelle des Begriffes „konsularische Aufgaben“ in diesem Artikel zustimmen, vorausgesetzt, dass der erstgenannte Begriff die Aufgaben gemäß Artikel 9 der Richtlinie (EU) 2015/637 des Rates vom 20. April 2015 über die Koordinierungs- und Kooperationsmaßnahmen zur Erleichterung des konsularischen Schutzes von Bürgern nicht vertretener Mitgliedstaaten der Union in Drittländern und zur Aufhebung des Beschlusses 95/553/EG abdeckt und dass diese Aufgaben auch die Bereitstellung von Pässen und/oder Reisedokumenten in Notfällen umfassen.

Schlagworte

Koordinierungsmaßnahme

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248217

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