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ARTIKEL 40 Rahmenabkommen EU – Australien

Aktuelle FassungIn Kraft seit 21.10.2022

ARTIKEL 40

Schutz personenbezogener Daten

(1) Die Vertragsparteien kommen überein, zusammenzuarbeiten, um zu gewährleisten, dass das Niveau des Schutzes personenbezogener Daten mit den einschlägigen internationalen Normen, darunter den Leitlinien der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) für den Schutz des Persönlichkeitsbereichs und den grenzüberschreitenden Verkehr personenbezogener Daten, im Einklang steht.

(2) Die Zusammenarbeit beim Schutz personenbezogener Daten kann unter anderem den Austausch von Informationen und Fachwissen umfassen. Sie kann sich auch auf die Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden der Vertragsparteien in Gremien wie der Arbeitsgruppe der OECD für Informationssicherheit und Privatsphäre oder dem Global Privacy Enforcement Network erstrecken.

Zuletzt aktualisiert am

07.11.2022

Gesetzesnummer

20012059

Dokumentnummer

NOR40248218

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