Artikel 37
Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen den Museen beider Staaten. Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Museumsfachleute in der Gesamtdauer von bis zu insgesamt 30 Tagen aus.
Die Bestimmungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)