vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 37 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 37

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen den Museen beider Staaten. Sie tauschen während der Geltungsdauer dieses Übereinkommens Museumsfachleute in der Gesamtdauer von bis zu insgesamt 30 Tagen aus.

Die Bestimmungen für die Durchführung dieses Austausches sind aus Beilage 7 ersichtlich.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)