ABSCHNITT 5
Vollstreckung von Sanktionen
a) Allgemeine Bestimmungen
Artikel 37
Eine im ersuchenden Staat verhängte Sanktion kann im ersuchten Staat nur auf Grund der Entscheidung eines Richters dieses Staates vollstreckt werden. Jeder Vertragsstaat kann jedoch solche Entscheidungen anderen Behörden übertragen, wenn es sich nur um die Vollstreckung einer Geldstrafe oder Geldbuße oder einer Einziehung handelt und wenn gegen diese Entscheidungen ein Gericht angerufen werden kann.
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