Artikel 37 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Verwendung der einzelnen Exemplare des Internationalen Frachtbriefs

Artikel 37

(1) Die Eisenbahnverwaltung des Landes, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, legt dieser die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Internationalen Frachtbriefs vor.

(2) Die Bestimmungszollstelle gibt der Eisenbahnverwaltung das Exemplar Nr. 2 unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3.

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