Verwendung der einzelnen Exemplare des Internationalen Frachtbriefs
Artikel 37
(1) Die Eisenbahnverwaltung des Landes, in dem die Bestimmungszollstelle liegt, legt dieser die Exemplare Nrn. 2 und 3 des Internationalen Frachtbriefs vor.
(2) Die Bestimmungszollstelle gibt der Eisenbahnverwaltung das Exemplar Nr. 2 unverzüglich zurück, nachdem sie es mit ihrem Sichtvermerk versehen hat, und behält das Exemplar Nr. 3.
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