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Artikel 37 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

ERMÄCHTIGTE VERTRETER

Artikel 37

Die auf der Rückseite der einer Abgangsstelle vorgelegten Bürgschaftsbescheinigung eingetragenen Personen werden als ermächtigte Vertreter des Hauptverpflichteten angesehen.

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