ARTIKEL 370
Schrittweise Annäherung
Die Republik Armenien nimmt auf der Grundlage der Zusagen in diesem Abkommen die in den Anhängen vorgesehene schrittweise Annäherung seiner Rechtsvorschriften an das EU-Recht gemäß den Bestimmungen dieser Anhänge vor. Dieser Artikel gilt unbeschadet besonderer Bestimmungen des Titels VI.
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260121
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)