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ARTIKEL 35 Übereinkommen über ein Internationales Energieprogramm

Aktuelle FassungIn Kraft seit 10.7.1976

ARTIKEL 35

Bei der Ausarbeitung ihres Berichts nach Artikel 34 wird die Ständige Gruppe für Notstandsfragen

  1. die Ölgesellschaften konsultieren, um sicherzustellen, daß das System mit den Tätigkeiten der Industrie vereinbar ist;
  2. genaue Normen für die Harmonisierung der erforderlichen Informationen aufstellen, um die Vergleichbarkeit der Angaben sicherzustellen;
  3. Verfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen ausarbeiten.

Zuletzt aktualisiert am

22.02.2023

Gesetzesnummer

10006468

Dokumentnummer

NOR40022311

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