ARTIKEL 35
Bei der Ausarbeitung ihres Berichts nach Artikel 34 wird die Ständige Gruppe für Notstandsfragen
- – die Ölgesellschaften konsultieren, um sicherzustellen, daß das System mit den Tätigkeiten der Industrie vereinbar ist;
- – genaue Normen für die Harmonisierung der erforderlichen Informationen aufstellen, um die Vergleichbarkeit der Angaben sicherzustellen;
- – Verfahren zur Gewährleistung der Vertraulichkeit der Informationen ausarbeiten.
Zuletzt aktualisiert am
22.02.2023
Gesetzesnummer
10006468
Dokumentnummer
NOR40022311
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