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Artikel 35 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Artikel 35

Die in die Hände der feindlichen Macht gefallenen Feldgeistlichen, die zur Betreuung der Kriegsgefangenen zurückgeblieben sind oder zurückgehalten wurden, sind berechtigt, diesen ihren geistlichen Beistand zukommen zu lassen und ihr Amt unter ihren Glaubensgenossen im Einklang mit ihrem religiösen Gewissen frei auszuüben. Sie sollen auf die verschiedenen Lager und Arbeitsgruppen verteilt werden, in denen sich den gleichen bewaffneten Kräften angehörende Kriegsgefangene befinden, die die gleiche Sprache sprechen oder sich zum gleichen Glauben bekennen. Es sollen ihnen die nötigen Erleichterungen gewährt und insbesondere die in Artikel 33 vorgesehenen Transportmittel zur Verfügung gestellt werden, damit sie die außerhalb ihres Lagers befindlichen Kriegsgefangenen besuchen können. Sie sollen, unter Vorbehalt der Zensur, zur Ausübung ihres religiösen Amtes volle Freiheit in der Korrespondenz mit den kirchlichen Behörden der Gewahrsamsmacht und den internationalen religiösen Organisationen genießen. Die zu diesem Zwecke versandten Briefe und Karten stehen außerhalb des in Artikel 71 vorgesehenen Kontingentes.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004862

alte Dokumentnummer

N1195315129R

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