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Artikel 34 Genfer Abkommen über die Behandlung der Kriegsgefangenen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel V

Religion, geistige und körperliche Betätigung

Artikel 34

Den Kriegsgefangenen soll in der Ausübung ihres Glaubens, einschließlich der Teilnahme an Gottesdiensten, volle Freiheit gewährt werden, vorausgesetzt, daß sie die normalen Ordnungsvorschriften der Militärbehörde befolgen.

Für die Abhaltung der Gottesdienste sind geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2025

Gesetzesnummer

10000254

Dokumentnummer

NOR12004861

alte Dokumentnummer

N1195315128R

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