Kapitel V
Religion, geistige und körperliche Betätigung
Artikel 34
Den Kriegsgefangenen soll in der Ausübung ihres Glaubens, einschließlich der Teilnahme an Gottesdiensten, volle Freiheit gewährt werden, vorausgesetzt, daß sie die normalen Ordnungsvorschriften der Militärbehörde befolgen.
Für die Abhaltung der Gottesdienste sind geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2025
Gesetzesnummer
10000254
Dokumentnummer
NOR12004861
alte Dokumentnummer
N1195315128R
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