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Artikel 34 Schutz der Opfer des Krieges - Kriegsgefangene

Aktuelle FassungIn Kraft seit 27.2.1954

Kapitel V

Religion, geistige und körperliche Betätigung

Artikel 34

Den Kriegsgefangenen soll in der Ausübung ihres Glaubens, einschließlich der Teilnahme an Gottesdiensten, volle Freiheit gewährt werden, vorausgesetzt, daß sie die normalen Ordnungsvorschriften der Militärbehörde befolgen.

Für die Abhaltung der Gottesdienste sind geeignete Räume zur Verfügung zu stellen.

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