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Artikel 35 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 35

(1) Dieses Abkommen wird von den einzelnen Mitgliedstaaten nach ihren verfassungsrechtlichen Vorschriften genehmigt. Die Regierungen der einzelnen Mitgliedstaaten notifizieren dem Generalsekretariat des Rates der Europäischen Union den Abschluß der für das Inkrafttreten dieses Abkommens erforderlichen Verfahren.

(2) Dieses Abkommen wird für dieselbe Dauer geschlossen wie das zweite Finanzprotokoll im Anhang zum Abkommen. Es bleibt jedoch so lange in Kraft, bis die vom Fonds nach dem Abkommen und dem genannten Protokoll durchgeführten Finanzierungen vollständig abgewickelt sind.

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