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Artikel 34 Finanzierung und Verwaltung der Hilfen der Gemeinschaft

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.6.1998

Artikel 34

(1) Unbeschadet der in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a Ziffer ii genannten Transfers wird wie folgt verfahren:

(2) Gefährdet nach vollständiger Verwendung des Restbetrages das Fehlen von Mitteln die ordnungsgemäße Durchführung von Vorhaben, die im Rahmen der in Absatz 1 genannten Fonds finanziert werden, so kann die Kommission nach dem Verfahren des Artikels 21 zusätzliche Finanzierungsvorschläge unterbreiten.

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