vorheriges Dokument
nächstes Dokument

Artikel 35. Abkommen über internationale Ausstellungen

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.2.1957

Artikel 35.

a) Nach Inkrafttreten diese Abkommens kann ihm jedes Land, das noch nicht unterzeichnet hat, jederzeit beitreten.

b) Zu diesem Zweck teilt das betreffende Land der Französischen Regierung schriftlich und auf diplomatischem Wege seinen Beitritt mit. Die Mitteilung wird im Archiv der Französischen Regierung hinterlegt.

c) Die Französische Regierung übersendet den Regierungen der Signatarländer und der beigetretenen Länder unverzüglich unter Angabe des Eingangsdatums eine beglaubigte Abschrift dieser Mitteilung.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)