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Artikel 34 Vorübergehende Einfuhr privater Straßenfahrzeuge

Aktuelle FassungIn Kraft seit 30.10.1992

Artikel 34

  1. 1. Vom 1. Jänner 1955 an kann jeder der in Artikel 33 Absatz 1 erwähnten Staaten und jeder andere Staat, der vom Wirtschafts- und Sozialrat der Vereinten Nationen dazu eingeladen worden ist, diesem Abkommen beitreten. Der Beitritt ist auch im Namen jedes Treuhandgebietes, dessen Verwaltungsbehörde die Vereinten Nationen sind, möglich.
  2. 1a. Jede regionale Organisation zur wirtschaftlichen Integration kann nach Abs. 1 Vertragspartei dieses Abkommens werden. Die diesem Abkommen beigetretene Organisation unterrichtet den Generalsekretär der Vereinten Nationen über ihre Zuständigkeit sowie über jede spätere Änderung dieser Zuständigkeit in bezug auf die in diesem Abkommen geregelten Angelegenheiten. Die Organisation und ihre Mitgliedstaaten können, unbeschadet der sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten, über ihre jeweiligen Aufgaben bei der Wahrnehmung der sich aus diesem Abkommen ergebenden Pflichten entscheiden.
  3. 2. Der Beitritt erfolgt durch Hinterlegung einer Beitrittsurkunde beim Generalsekretär der Vereinten Nationen.

Zuletzt aktualisiert am

30.05.2025

Gesetzesnummer

10003868

Dokumentnummer

NOR40064139

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