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Artikel 34 Übereinkommen über die Privilegien und Immunitäten des Internationalen Strafgerichtshofs

Aktuelle FassungIn Kraft seit 22.7.2004

Artikel 34

Unterzeichnung, Ratifikation, Annahme, Genehmigung oder Beitritt

(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle Staaten vom 10. September 2002 bis zum 30. Juni 2004 am Sitz der Vereinten Nationen in New York zur Unterzeichnung auf.

(2) Dieses Übereinkommen bedarf der Ratifikation, Annahme oder Genehmigung durch die Unterzeichnerstaaten. Die Ratifikations-, Annahme- oder Genehmigungsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

(3) Dieses Übereinkommen steht allen Staaten zum Beitritt offen. Die Beitrittsurkunden werden beim Generalsekretär der Vereinten Nationen hinterlegt.

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