Abschnitt 9
Schlussbestimmungen
Artikel 34
Inkrafttreten
(1) Diese Vereinbarung tritt mit dem Monatsersten nach Einlangen der Mitteilungen der Vertragsparteien beim Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen, dass die nach der Bundesverfassung bzw. nach der Verfassung des Landes Burgenland erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind, in Kraft.
(2) Das Bundesministerium für soziale Sicherheit und Generationen hat die Vertragsparteien in Kenntnis zu setzen, wenn die Mitteilungen nach Abs. 1 eingelangt sind.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)