Artikel 34 Organisation und Finanzierung des Gesundheitswesens

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.2008

Artikel 34

Evaluierung von Vorsorgemaßnahmen

Bund und Länder kommen überein, die epidemiologischen Auswirkungen bestehender und zukünftiger Vorsorgemaßnahmen im Gesundheitswesen in der Bundesgesundheitsagentur und in den Landesgesundheitsfonds gemeinsam zu analysieren und zu evaluieren.

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