Artikel 34 L-VG

Alte FassungIn Kraft seit 04.10.1982

Artikel 34

Beurkundung, Gegenzeichnung

(1) Das verfassungsmäßige Zustandekommen eines Gesetzesbeschlusses ist vom Präsidenten des Landtages zu beurkunden und vom Landeshauptmann gegenzuzeichnen. Hierauf hat der Landeshauptmann den Gesetzesbeschluß unter Berufung auf den Beschluß des Landtages unverzüglich im Landesgesetzblatt kundzumachen.

(2) Auf gemeinsamen Beschluß der Präsidenten des Landtages können Änderungen im Text des Gesetzesbeschlusses zur Behebung von Formfehlern, stilistischen oder sinnstörenden Fehlern vorgenommen werden.

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