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Artikel 34 Kulturelle, wissenschaftliche Zusammenarbeit 1990 – 1993 (Russische F)

Aktuelle FassungIn Kraft seit 09.3.1994

Artikel 34

Die Vertragsparteien ermutigen zu direkten Kontakten zwischen Architekten beider Vertragsstaaten. Sie begrüßen die unmittelbare Zusammenarbeit zwischen der Bundes-Ingenieurkammer der Republik Österreich und dem Architektenverband der UdSSR.

Die Entsendung von Architekten erfolgt auf der Grundlage direkter Vereinbarungen zwischen den genannten Organisationen.

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