Kapitel 4 - Zuwiderhandlungen
Artikel 34
(1) Wird festgestellt, daß im Verlauf eines T1-Verfahrens in einem bestimmten Land Zuwiderhandlungen begangen worden sind, so werden hierdurch fällig gewordene Zölle und andere Abgaben - unbeschadet der Strafverfolgung - von diesem Land nach dessen Rechts- und Verwaltungsvorschriften erhoben.
(2) Steht der Ort der Zuwiderhandlung nicht fest, so gilt sie als begangen,
- a) wenn sie während des T1-Verfahrens bei einer Durchgangszollstelle an einer Binnengrenze festgestellt wird: im Gebiet der Vertragspartei, das das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt verlassen haben;
- b) wenn sie während des T1-Verfahrens bei einer Durchgangszollstelle im Sinne des Artikels 2 Buchstabe g zweiter Gedankenstrich festgestellt wird: im Gebiet der Vertragspartei, zu der diese Zollstelle gehört;
- c) wenn sie während des T1-Verfahrens im Gebiet eines Landes nicht bei einer Durchgangszollstelle, sondern an einer anderen Stelle festgestellt wird: in dem Land, in dem diese Feststellung getroffen worden ist;
- d) wenn die Sendung der Bestimmungsstelle nicht gestellt worden ist: in der letzten Vertragspartei, in deren Zollgebiet das Beförderungsmittel oder die Waren zuletzt nachweislich auf Grund der Grenzübergangsscheine gelangt sind;
- e) wenn die Zuwiderhandlung nach Durchführung eines T1-Verfahrens festgestellt wird: in dem Land, in dem diese Feststellung getroffen worden ist.
(3) (Dieser Artikel enthält keinen Absatz 3.)
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