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Artikel 33 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage I

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

Artikel 33

(1) Außer in Fällen, die erforderlichenfalls in der Anlage II festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für

  1. a) Beförderungen auf dem See- oder Luftweg;
  2. b) Beförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstraßen;
  3. c) Beförderungen durch Rohrleitungen;
  4. d) Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Länder durchgeführt werden.

(2) Jedes Land kann bei der Beförderung von Waren auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Wasserstraßen, die in seinem Gebiet gelegen sind, auf die Sicherheitsleistung verzichten. Die Länder teilen die hierzu getroffenen Maßnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit; diese unterrichtet die anderen Länder.

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