Artikel 33
(1) Außer in Fällen, die erforderlichenfalls in der Anlage II festzulegen sind, ist keine Sicherheit zu leisten für
- a) Beförderungen auf dem See- oder Luftweg;
- b) Beförderungen auf dem Rhein und den Rheinwasserstraßen;
- c) Beförderungen durch Rohrleitungen;
- d) Beförderungen, die von den Eisenbahngesellschaften der Länder durchgeführt werden.
(2) Jedes Land kann bei der Beförderung von Waren auf anderen als den in Absatz 1 Buchstabe b genannten Wasserstraßen, die in seinem Gebiet gelegen sind, auf die Sicherheitsleistung verzichten. Die Länder teilen die hierzu getroffenen Maßnahmen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit; diese unterrichtet die anderen Länder.
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