Artikel 33
Artikel 33
(1) Jeder Vertragsstaat kann dieses Protokoll jederzeit durch eine an den Generalsekretär der Vereinten Nationen gerichtete schriftliche Notifikation kündigen; dieser unterrichtet sodann die anderen Vertragsstaaten dieses Protokolls und des Übereinkommens. Die Kündigung wird ein Jahr nach Eingang der Notifikation beim Generalsekretär wirksam.
(2) Eine solche Kündigung enthebt den Vertragsstaat nicht der Verpflichtungen, die er auf Grund dieses Protokolls in Bezug auf Handlungen oder Situationen hat, die sich vor dem Wirksamwerden der Kündigung ereignet haben, oder der Verpflichtungen in Bezug auf die Maßnahmen, die der Unterausschuss zur Verhütung von Folter hinsichtlich des betreffenden Vertragsstaats beschlossen hat oder beschließen kann; die Kündigung berührt auch nicht die weitere Prüfung einer Sache, mit welcher der Unterausschuss zur Verhütung von Folter bereits vor dem Wirksamwerden der Kündigung befasst war.
(3) Nach dem Tag, an dem die Kündigung des Vertragsstaats wirksam wird, darf der Unterausschuss zur Verhütung von Folter nicht mit der Prüfung einer neuen diesen Staat betreffenden Sache beginnen.
Zuletzt aktualisiert am
13.06.2025
Gesetzesnummer
20008215
Dokumentnummer
NOR40146461
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