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Artikel 32 Übereinkommen gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe – Fakultativprotokoll

Aktuelle FassungIn Kraft seit 03.1.2013

Artikel 32

Artikel 32

Dieses Protokoll lässt die Verpflichtungen der Vertragsstaaten der vier Genfer Abkommen vom 12. August 1949 und ihrer Zusatzprotokolle vom 8. Juni 1977 sowie die Möglichkeit jedes Vertragsstaats, dem Internationalen Komitee vom Roten Kreuz in Situationen, die nicht unter das humanitäre Völkerrecht fallen, den Besuch an Orten der Freiheitsentziehung zu erlauben, unberührt.

Zuletzt aktualisiert am

13.06.2025

Gesetzesnummer

20008215

Dokumentnummer

NOR40146460

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