RÜCKSENDUNG DER VERSANDPAPIERE - ZENTRALE STELLEN
Artikel 33
Jedes Land kann zentrale Stellen benennen, an die die Versandpapiere von der zuständigen Stelle des Bestimmungslandes zurückzusenden sind. Die Länder, die derartige Stellen benannt haben, teilen dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit und geben dabei die Art der dorthin zurückzusendenden Versandpapiere an. Die Kommission gibt den anderen Ländern davon Kenntnis.
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