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Artikel 33 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Aktuelle FassungIn Kraft seit 01.1.1993

RÜCKSENDUNG DER VERSANDPAPIERE - ZENTRALE STELLEN

Artikel 33

Jedes Land kann zentrale Stellen benennen, an die die Versandpapiere von der zuständigen Stelle des Bestimmungslandes zurückzusenden sind. Die Länder, die derartige Stellen benannt haben, teilen dies der Kommission der Europäischen Gemeinschaften mit und geben dabei die Art der dorthin zurückzusendenden Versandpapiere an. Die Kommission gibt den anderen Ländern davon Kenntnis.

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