Artikel 33 EG - Gemeinsames Versandverfahren - Anlage II

Alte FassungIn Kraft seit 01.1.1988

Aufkleber

Artikel 33

Die Eisenbahnverwaltungen sorgen dafür, daß die im T 1- oder T 2-Verfahren abgewickelten Beförderungen durch Aufkleber mit einem Piktogramm gekennzeichnet werden, dessen Muster (Anm.: Muster nicht darstellbar) in Anhang VIII abgebildet ist.

Die Aufkleber werden auf dem Internationalen Frachtbrief oder dem Internationalen Expreßgutschein sowie, sofern es sich um abgeschlossene Ladungen handelt, an dem Waggon, in den übrigen Fällen aber an dem (den) Packstück(en) angebracht.

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