ARTIKEL 334
Einvernehmliche Lösung
(1) Die Vertragsparteien können eine Streitigkeit nach diesem Kapitel jederzeit durch eine einvernehmliche Lösung beilegen.
(2) Wird im Rahmen der Panelverfahren oder des Vermittlungsverfahrens eine einvernehmliche Lösung erzielt, notifizieren die Vertragsparteien diese gemeinsam dem Partnerschaftsausschuss und dem Vorsitz des Schiedspanels beziehungsweise dem Vermittler. Mit dieser Notifizierung enden die Panelverfahren beziehungsweise die Vermittlungsverfahren.
(3) Jede Vertragspartei trifft die Maßnahmen, die notwendig sind, um die einvernehmliche Lösung innerhalb der vereinbarten Frist umzusetzen. Spätestens bis zum Ablauf der vereinbarten Frist unterrichtet die umsetzende Vertragspartei die andere Vertragspartei schriftlich über ihre Maßnahmen zur Umsetzung der einvernehmlichen Lösung
Zuletzt aktualisiert am
01.02.2024
Gesetzesnummer
20012514
Dokumentnummer
NOR40260085
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